Gemäß Vermessungs- und Geoinformationsgesetz Sachsen-Anhalt (VermGeoG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.September 2004 (GVBI.S.716) sind nach § 14 (1) die "...Die Eigentümer von Grundstücken und Gebäuden, die Erbauungsberechtigten sowie die Inhaber weiterer grundstücksgleicher Rechte gemäß § 11 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 sind verpflichtet, der Vermessungs- und Geoinformationsbehörde die für die Führung des Liegenschaftskataster notwendigen Angaben zu machen. Sie haben die Vermessungs- und Geoinformationsbehörde unverzüglich zu unterrichten, wenn ein Gebäude neu errichtet oder ein bestehendes Gebäude in seinen Ausmaßen verändert worden ist."
Wir führen für Sie die Einmessung von Gebäuden für die Beantragung zur Fortführung des Liegenschaftskatasters (VermGeoG LSA, § 14 Abs.2) durch.